Wenn Sie aus beruflichen Gründen weit von Ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnen, entsteht oft ein finanzieller Mehraufwand. Von einer doppelten Haushaltsführung spricht man im Steuerrecht, wenn ein Arbeitnehmer am Ort des Arbeitsplatzes einen Zweitwohnsitz unterhält, während der eigentliche Familienwohnsitz (Lebensmittelpunkt) an einem anderen Ort bestehen bleibt.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie die doppelte Haushaltsführung in Österreich funktioniert, welche Kosten der doppelten Haushaltsführung Sie absetzen können und wann das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung anerkennt.
Haushaltsführung in Österreich einfach erklärt
Die Haushaltsführung in Österreich einfach zu verstehen, ist wichtig für Ihre nächste Steuererklärung. Damit die Ausgaben in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten gelten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Berufliche Veranlassung: Die Nähe des Arbeitsplatzes benötigt eine Unterkunft, da die tägliche Heimfahrt zum Familienwohnsitz unzumutbar ist (in der Regel bei einer Fahrtstrecke mehr als 80 Kilometer oder einer Fahrt über eine Stunde).
Eigener Haushalt: Sie müssen am Familienwohnsitz einen eigenen Haushalt, dem sogenannten Hausstand, führen (Mitfinanzierung reicht aus, ein Zimmer bei den Eltern genügt oft nicht).
Zweitwohnsitz: Am Dienstort muss es sich um eine zweckentsprechende Unterkunft handeln; dabei kann es sich um eine Mietwohnung, ein Hotelzimmer oder eine Garconniere handeln.
Was zählt zur doppelten Haushaltsführung?
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, können folgende Posten berücksichtigt und als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden:
Mietkosten: Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung am Arbeitsort (Miete inkl. Betriebskosten).
Hotelkosten: Falls keine feste Wohnung angemietet wurde.
Einrichtung: Notwendiges Mobiliar für die Zweitwohnung.
Familienheimfahrten: Die Kosten für die Reise vom Dienstort zum Familienwohnsitz.
Verlegung des Familienwohnsitzes: Zumutbarkeit und Fristen
Das Finanzamt prüft stets, ob eine Verlegung des Familienwohnsitzes zumutbar wäre. Ist dies aus diversen Gründen unzumutbar, können die Kosten dauerhaft oder über einen bestimmten Zeitraum lang gelten gemacht werden.
Fristen für die Absetzbarkeit:
Alleinstehende: Bei einer Alleinstehenden beträgt die Frist für den Abzug der Kosten in der Regel 6 Monate. Danach wird davon ausgegangen, dass ein Umzug zumutbar ist.
Verheiratete / Partnerschaft: Bei Personen in einer Ehe/Partner-schaft oder eheähnlicher Gemeinschaft lebende Personen gilt oft ein längerer Zeitraum (bis zu 2 Jahre) oder sogar eine dauerhafte Anerkennung, wenn der Partner am Familienwohnsitz ebenfalls berufstätig ist.
Familienheimfahrten steuerlich geltend gemacht
Zusätzlich zur Wohnung können Sie Familienheimfahrten dauerhaft geltend gemacht bekommen.
Häufigkeit: Als Faustregel gilt eine Heimfahrt pro Woche als angemessen (bei Verheirateten). Für Alleinstehende wird oft eine Heimfahrt pro Monat als ausreichend angesehen, sofern der Lebensmittelpunkt dort nachgewiesen wird.
Kosten: Sie können entweder die tatsächlichen Kosten (Tickets für öffentliche Verkehrsmittel) oder das amtliche Kilometergeld (bis zum Höchstbetrag des kleinen Pendlerpauschales) ansetzen.
Sonderfall: Eheähnliche Gemeinschaft und Pendler
Wenn Arbeitnehmer A lebt gemeinsam mit einer Partnerin an einem Ort und arbeitet in einer anderen Stadt (z.B. Salzburg), deren Kosten jeweils für die doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden sollen, muss genau geprüft werden, wer den Haushalt finanziert. Für in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Personen gilt, dass die Kosten oft nur von einer der steuerpflichtigen Personen geltend gemacht werden können, es sei denn, die Hälfte von beiden getragen wird nachgewiesen.
Unzumutbarkeit der Heimfahrt
Eine Heimfahrt vom Dienstort unzumutbar sein; dadurch entstehen die Mehrkosten. Das ist meist der Fall, wenn die Fahrtstrecke mehr als 80 Kilometer beträgt oder die Rückkehr zum Familienwohnsitz aufgrund von Arbeitszeiten (z.B. Schichtdienst) nicht möglich ist.

