In der aktuellen Finanzierungslandschaft von 2026 sind die Hürden für Bankkredite in Österreich spürbar hoch. Wer den Traum von der eigenen Immobilie realisieren möchte, aber nicht über ausreichende Sicherheiten oder ein hohes Eigenkapital verfügt, stößt oft an seine Grenzen. Hier kommt das Instrument der Bürgschaft ins Spiel.
Definition: Eine Bürgschaft ist ein rechtlich bindender Vertrag, bei dem sich eine Person (der Bürge) gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung einer Schuld (Leistung) eines Dritten einzustehen, falls dieser selbst nicht leisten kann. Die rechtlichen Grundlagen sind im österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Bürgschaften werden häufig eingesetzt, um Familienmitgliedern den Zugang zu wichtigen Krediten zu ermöglichen, insbesondere beim Immobilienkauf. Gerade für junge Menschen oder Existenzgründer kann eine Bürgschaft entscheidend sein, um trotz geringer Bonität oder fehlender Sicherheiten einen Kredit zu erhalten.
Eine Bürgschaftserklärung dient dem Kreditinstitut als zusätzliche Besicherung, um das Risiko eines Zahlungsausfalls zu minimieren. Im Zusammenhang mit dem Thema Immobilienkauf ist die Unterstützung durch Bürgschaften für junge Familien besonders relevant, da sie oft die einzige Möglichkeit darstellt, die Finanzierung zu sichern. Doch die Übernahme einer Bürgschaft ist keine bloße Formalität, sondern eine schwerwiegende Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Leistung im Sinne der Schuld des Hauptschuldners, die alle Personen vorab genau prüfen sollten.
Der Bürge: Wer darf für eine fremde Schuld haften?
Ein Bürge (oder eine Bürgin) ist eine dritte Person, die sich gegenüber dem Gläubiger (der Bank) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit der Hauptschuldnerin einzustehen. In der Praxis wird diese Form der Kreditsicherheiten häufig innerhalb der Ehe oder durch Ehepartner, Eltern oder den Sohn geleistet.
Bürgen müssen die gleichen Informationen wie die Kreditnehmer bereitstellen, einschließlich Einkommensnachweisen und Vermögensaufstellungen.
Voraussetzungen für die Übernahme:
- Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit: Grundvoraussetzung in Österreich.
- Bonität: Der Bürge muss über eine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügen (Einkommen, Vermögen), um die Schuld im Ernstfall tatsächlich tragen zu können.
- Informationspflicht: Das Kreditgeber ist gesetzlich verpflichtet, den Bürgen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners aufzuklären.
- Vertraglicher Rahmen: Die Bürgschaft wird innerhalb eines vertraglich festgelegten Rahmens abgeschlossen, der die Rahmenbedingungen, den Umfang der Haftung und die Konditionen der Bürgschaft genau definiert.
Bürge und Zahler: Die gängigste Form der Besicherung in Österreich
In österreichischen Bürgschaftsverträgen begegnet man meist der Form „Bürge und Zahler“. Rechtlich handelt es sich hierbei um eine Solidarbürgschaft.
Der entscheidende Unterschied zu anderen Bürgschaftsformen: Die Bank muss bei einem Zahlungsverzug nicht erst den Hauptschuldner klagen oder eine Exekution abwarten. Sobald der Kreditnehmer seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, hat der Gläubiger Anspruch darauf, den Bürgen in Anspruch zu nehmen. Die Haftung des Bürgen kann dabei den gesamten Kreditbetrag inklusive Zinsen oder auch nur einen Teilbetrag umfassen. Charakteristisch für die Solidarbürgschaft ist zudem, dass Kreditinstitute oder Versandhäuser die Wahl haben, wen sie bei Eintritt eines Zahlungsverzugs in Anspruch nehmen. Der Bürge haftet hier „ungeteilt“ für die gesamte Hauptschuld.
Experten-Tipp: Prüfen Sie genau, ob Sie als „Bürge und Zahler“ unterschreiben. Diese Form bietet dem Kreditgeber die größte Sicherheit, stellt für Sie als Bürge jedoch das höchste Risiko dar.
Übernahme einer Bürgschaft: Risiken, Pflichten und Ablauf
Die Übernahme einer Bürgschaft sollte niemals als reiner Freundschaftsdienst betrachtet werden. Es handelt sich um einen formbedürftigen Vertrag, der in Österreich zwingend schriftlich (auf Papier, nicht per E-Mail) festgehalten werden muss. Die Bürgschaftsvereinbarung sollte immer dokumentiert werden, um die Gültigkeit sicherzustellen und die Haftungsbedingungen klar zu regeln. Bei Immobilienprojekten ist zudem oft eine Beglaubigung durch einen Notar oder das Gericht sinnvoll.
Der Umfang der Bürgschaft kann und sollte vertraglich begrenzt werden, um die eigene finanzielle Existenz zu schützen. Es ist ratsam, die Haftung auf einen Maximalbetrag zu beschränken, den man im Ernstfall auch tatsächlich tragen kann, ohne die eigene finanzielle Stabilität zu gefährden. Die Begrenzung des Umfangs der Bürgschaft hilft, das Risiko zu reduzieren und die Übersicht über die eigene Verpflichtung zu behalten.
Eine Bürgschaft ist eine ernsthafte Verpflichtung, die im schlimmsten Fall zur eigenen Privatinsolvenz führen kann. Sie sollte nur übernommen werden, wenn keine eigenen Kreditbedürfnisse bestehen und die finanzielle Situation gesichert ist. Bürgen sollten sich der Risiken bewusst sein, die mit der Übernahme einer Bürgschaft verbunden sind, insbesondere im Ernstfall, wenn der Bürge tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Die wichtigsten Bürgschaftsformen im Überblick:
| Art der Bürgschaft | Haftungsumfang & Ablauf | Risiko für den Bürgen |
|---|---|---|
| Bürge und Zahler (Solidarbürgschaft) | Bank kann sich aussuchen, wen sie bei Verzug mahnt. Bei der gewöhnlichen Bürgschaft muss der Gläubiger vor der Inanspruchnahme des Bürgen in der Regel erfolglos gerichtliche und außergerichtliche Einmahnungen gegenüber dem Hauptschuldner betrieben haben. Der Bürge kann erst belangt werden, wenn der Gläubiger erfolglos versucht hat, das Geld beim Hauptschuldner einzutreiben. | Sehr hoch |
| Ausfallsbürgschaft | Bürge zahlt erst, wenn der Schuldner exekutiert wurde. Im Fall der Ausfallsbürgschaft haftet der Bürge erst, wenn der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner erfolglos versucht hat, etwa bei Insolvenz oder Unauffindbarkeit des Schuldners. Die Ausfallsbürgschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass Bürgen erst in zweiter Linie beansprucht werden können. Sie kann im Zuge einer Scheidung vom Gericht beantragt werden, um das Risiko des Bürgen zu reduzieren. | Moderat |
| Höchstbetragsbürgschaft | Haftung ist auf einen vertraglichen Höchstbetrag begrenzt. | Kalkulierbar |
| Gewährleistungsbürgschaft | Speziell beim Bau: Deckt Baumängel ab. | Projektabhängig |
Wenn der Hauptschuldner seine Schuld nicht tilgt: Die Folgen
Wenn der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht mehr leisten kann, tritt die Bürgenhaftung in Kraft. In diesem Fall ist der Bürge verpflichtet, die ausstehende Zahlung zu leisten, um die Schuld zu begleichen und haftet damit für die vollständige Zahlung gegenüber dem Gläubiger. Die Bürgschaft bleibt so lange gültig, bis die vereinbarte Frist abläuft oder die Schuld durch Zahlung getilgt wurde. Bürgen haften für die Schulden des Hauptschuldners, was zu hohen finanziellen Belastungen führen kann. Die Folge ist oft eine offizielle Mahnung an den Bürgen. Reagiert dieser nicht, droht die Eintreibung der Forderung bis hin zur Exekution des eigenen Vermögens. Nach vollständiger Zahlung der zugrunde liegenden Schuld kann die Bürgschaft beendet werden, sodass die Haftung des Bürgen erlischt.
Schutzbestimmungen und das Mäßigungsrecht
In Österreich bietet das ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) – im Gegensatz zum deutschen BGB – besondere Schutzbestimmungen. Das richterliche Mäßigungsrecht erlaubt es, den Umfang einer Bürgschaft ganz oder teilweise zu reduzieren oder zu erlassen, insbesondere wenn ein krasses Missverhältnis zwischen der Verpflichtung und der Leistungsfähigkeit des Bürgen besteht. In Fällen finanzieller Überforderung kann das Gericht den Umfang bestehender Bürgschaften herabsetzen oder sogar ganz erlassen, wenn die finanziellen Verhältnisse des Bürgen und die Umstände der Bürgschaft dies rechtfertigen.
- Ein krasses Missverhältnis zwischen der Verpflichtung und der Leistungsfähigkeit des Bürgen besteht.
- Der Bürge bei der Übernahme der Bürgschaft unter psychischem Druck stand (z. B. innerhalb der Familie).
Alternative zu einer Bürgschaft: Welche Optionen gibt es?
Nicht immer ist die Übernahme einer Bürgschaft die einzige Möglichkeit, um einen Kredit oder eine andere Verbindlichkeit gegenüber der Bank oder dem Gläubiger abzusichern. Gerade in Österreich gibt es verschiedene Alternativen, die sowohl für den Kreditnehmer als auch für den Kreditgeber interessante Optionen darstellen können.
Eine der bekanntesten Alternativen ist die Hypothek. Hierbei dient eine Immobilie oder ein Grundstück als Sicherheit für den Kredit. Im Fall, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, hat der Gläubiger das Recht, die Immobilie zu verwerten, um seinen Anspruch zu decken. Die Hypothek ist besonders bei Immobilienfinanzierungen in Österreich weit verbreitet und bietet dem Kreditgeber eine starke Sicherheit, ohne dass eine dritte Person – wie ein Bürge – in die Haftung genommen wird.
Eine weitere Möglichkeit ist die Kreditversicherung. Sie schützt den Kreditnehmer und indirekt auch den Kreditgeber vor den finanziellen Folgen eines Zahlungsausfalls. Im Fall von Arbeitslosigkeit, Krankheit oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen übernimmt die Versicherung die Rückzahlung des Kredits. Für den Kreditnehmer bedeutet das zusätzliche Sicherheit, ohne dass eine fremde Person für die Schuld einstehen muss.
Auch die Sicherungsübereignung ist eine gängige Form der Besicherung. Dabei wird ein wertvoller Gegenstand – etwa ein Fahrzeug oder eine Maschine – dem Kreditgeber als Sicherheit übertragen. Sollte der Kreditnehmer seine Verbindlichkeit nicht erfüllen, kann der Gläubiger diesen Gegenstand verwerten. Diese Form der Sicherheit ist besonders im gewerblichen Bereich oder bei Konsumkrediten beliebt.
Eine weitere Alternative ist die Garantie. Im Unterschied zur klassischen Bürgschaft verpflichtet sich bei einer Garantie eine dritte Person oder ein Unternehmen, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Kreditnehmers einzustehen. Die Garantie kann in manchen Fällen flexibler gestaltet werden als ein Bürgschaftsvertrag und wird häufig im geschäftlichen Umfeld eingesetzt.
Nicht zuletzt gibt es in Österreich die Möglichkeit der Ausfallsbürgschaft. Hier haftet der Bürge erst, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass die Eintreibung der Forderung beim Hauptschuldner – etwa durch Exekution – erfolglos war. Diese Form der Bürgschaft reduziert das Risiko für den Bürgen, ist aber dennoch mit erheblichen Folgen verbunden, falls der Hauptschuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
Egal, für welche Form der Sicherstellung Sie sich entscheiden: Jede Alternative zur Bürgschaft bringt eigene Chancen und Risiken mit sich. Es ist ratsam, vor der Übernahme einer Bürgschaft oder einer anderen Sicherheit die individuellen Folgen und die Haftung genau zu prüfen. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Anwalt oder einem Finanzexperten beraten, um Ihre Rechte und Pflichten als Kreditnehmer, Bürge oder Gläubiger in Österreich umfassend zu verstehen. Nur so können Sie sicherstellen, dass Sie im Fall der Fälle optimal abgesichert sind.
Fazit: Lohnt sich die Besicherung durch einen Bürgen?
Für den Kreditnehmer ist ein Bürge oft der einzige Weg, um von attraktiven Kreditraten und Finanzierung-Optionen zu profitieren. Die Sicherstellung durch einen Dritten erhöht die Kreditwürdigkeit massiv. Dennoch gilt: Vorsicht ist geboten. Eine Bürgschaft ist nicht kündbar und belastet die eigene Bonität des Bürgen für die gesamte Laufzeit.
Checkliste für den Bürgschaftsvertrag:
- Schriftform eingehalten (Unterschrift auf dem physischen Dokument)?
- Ist ein Höchstbetrag vereinbart oder hafte ich für die gesamte Schuld?
- Wurde ich über das Risiko eines Zahlungsverzugs aufgeklärt?
- Handelt es sich um eine Ausfallsbürgschaft oder bin ich Bürge und Zahler?

