Wohnprojekt in St.Pölten mit 15 Wohnungen
Rund um 3100 St. Pölten- 990 m²
Weitere Details
Über dieses Grundstück
Investmentgelegenheit - Baurecht möglich - Joint Venture
Wohnbauprojekt – Mariazeller Straße 74, St. Pölten
Kurzüberblick
- 15 Wohnungen (2–4 Zimmer)
- Anpassbarer Wohnungsmix
- S e h r g e w o l l t e Belichtung (Nord-Süd-Ausrichtung)
- Überdurchschnittliche Anzahl an Garagenplätzen
- Projekt in klarer, umsetzbarer Struktur
- Warum dieses Projekt jetzt relevant ist
- Seltene Kombination aus Flexibilität und Größe
- Breite Zielgruppe: von Einsteigerwohnungen bis Familienbedarf
- Solide Nachfrage in wachsendem Umfeld
Zeitfaktor
- Projekt ist sofort weiterentwickelbar
- Anpassung des Wohnungsmixes noch möglich
- Vorteil für Investoren, die früh einsteigen
Stärken
- Klare Struktur – kein komplexes Projekt
- Hohe Anpassbarkeit (Wohnungsgrößen, Zielgruppen)
- Gute Stellplatzsituation als klarer Wettbewerbsvorteil
- Breite Verwertungsmöglichkeiten
- Verwertungsoptionen
- Abverkauf an Eigennutzer
- Verkauf einzelner Einheiten an Anleger
- Gesamthaltung im Bestand
- Zusammenarbeit mit Bauträger
Mehrere Wege möglich – Entscheidung je nach Marktlage
Warum jetzt handeln
- Grundstücke mit dieser Struktur werden zunehmend knapper
- Baukosten bleiben ein Unsicherheitsfaktor – früher Einstieg sichert Vorteil
- Projekte mit Anpassungsspielraum werden im Markt rasch aufgenommen
Einschätzung
- Stabiles Projekt mit Entwicklungsspielraum
- Kein Hochrisiko
- Erfolg hängt maßgeblich von der richtigen Ausrichtung des Wohnungsmixes ab
Fazit
Ein Projekt mit klarer Struktur, breiter Zielgruppe und gutem Anpassungsspielraum.
Rechtliche Hinweise:
Gemäß den gesetzlichen Vorschriften weisen wir als konzessioniertes Maklerunternehmen auf ein wirtschaftliches Naheverhältnis zum Abgeber hin und deklarieren unsere Tätigkeit als Doppelmakler. Bitte beachten Sie alle dem Mail mit dem Exposé beigefügten Unterlagen betreffend unsere Aufklärungspflichten. Alle Angaben beruhen auf uns übergebenen Unterlagen, welche sorgfältig geprüft wurden aber deren Richtigkeit und Originalität nicht garantiert werden kann. Die Zahlung der vorgenannten Provision wird auch für die Fälle vereinbart, dass der Anbotsteller - außer für den Fall der berechtigten Ausübung des Rücktrittsrechtes nach § 3, 3a oder 30 a KSchG - von diesem Anbot bzw. vom abgeschlossenen Rechtsgeschäft ohne wichtigen Grund zurücktritt oder die Ausführung des Rechtsgeschäftes wider Treu und Glauben vereitelt (§ 15 Abs 1 Z 1 MaklerG).
Wir weisen darauf hin, dass zwischen dem Vermittler und dem zu vermittelnden Dritten ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis besteht.
Der Vermittler ist als Doppelmakler tätig.
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