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Goldeggasse, 1040 Wien- 32 m²
- 1 Zimmer
- 1 Bad
Weitere Details
Über diese Wohnung
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Lage:
Die Goldeggasse liegt im Herzen des 4. Bezirks (Wieden). Der 4. Bezirk ist bekannt für seine Vielfältigkeit und ist aufgrund seiner Nähe zur TU auch besonders beliebt bei Studenten. Der Botanische Garten der Universität Wien, Einkaufsmöglichkeiten des täglichen Bedarfs, zahlreiche Cafés und Lokalitäten, sowie die U1 U-Bahn Station Südtiroler Platz sind in wenigen Gehminuten zu erreichen. Somit haben Sie alles, was das Herz begehrt in unmittelbarer Nähe! Für Kulturfreunde bietet sich das nahegelegene Schloss Belvedere ideal als Ausflugsziel an. Das Zentrum, sowie der Hauptbahnhof sind mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in ein paar wenigen Minuten zu erreichen.
Der Immobilienmakler erklärt, dass er – entgegen dem in der Immobilienwirtschaft üblichen Geschäftsgebrauch des Doppelmaklers – einseitig nur für den Vermieter tätig ist.
Doppeltätigkeit/Naheverhältnis
Wir weisen Sie höflich darauf hin, dass wir kraft bestehenden Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sind. Weiters möchten wir Sie höflich auf bestehende wirtschaftliche und familiäre Naheverhältnisse hinweisen. Ein bestehendes wirtschaftliches Naheverhältnis ergibt sich aus regelmäßiger geschäftlicher Verbindung.
Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraum-Verträgen
Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden.
Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.
Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt.
Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.
Rund um 1040
Wien
Eckdaten
Ausstattung
- Aufzug
- Dusche
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