Nostalgisches Gartenhaus mit großzügigem Grund (Bebauungspotential)
Rund um 1170 Wien- 40 m²
- 2 Zimmer
- 1 Bad
Weitere Details
Über dieses Grundstück
Dieser zauberhafte Eigengrund mit einer herrlichen Fläche von 516 m2 liegt am Rande des Kleingarten Vereins Ferdinand Hanusch in beschaulicher Ruhelage des Heubergs. Das bestehende Gartenhäuschen ist in der Sommerzeit ein wunderbares Kleinod für Jungfamilien und Naturliebhaber. Die hervorragende Lage am Beginn des Parzellenabschnittes bietet ebenso hervorragende Bedingungen für eine Bebauung. So können Baufahrzeuge direkt auf das Grundstück gelangen.
Widmung und Bebauungsmöglichkeit: Widmung Eklw - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen (max. 20% Bebauung)Die Errichtung eines Kleingartenwohnhauses auf drei Ebenen mit
- 50 m² verbaubare Fläche im EG
- 50 m² verbaubare Fläche im OG
- bis zu 83,3 m² Kellerflächer / Nutzung als Wohnkeller möglich. Aufgrund der leichten Hanglage würden so auch der Keller mit natürlichem Licht versorgt. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit als Mitglied des Vereins einen KfZ Abstellplatz nutzen zu können.
Sehr gute Verbindung besteht sowohl im öffentlichen wie auch im Individualverkehr: Die Buslinie 44A liegt nur wenige Schritte entfernt und führt direkt zur S45 und zur Straßenbahnlinie 43.
Sehr gerne stehe ich Ihnen jederzeit für weitere Fragen und ausführliche Besichtigungen zur Verfügung.
Barbara Karoline Preis
Hinweis gemäß Energieausweisvorlagegesetz: Ein Energieausweis wurde vom Eigentümer bzw. Verkäufer, nach unserer Aufklärung über die generell geltende Vorlagepflicht, sowie Aufforderung zu seiner Erstellung noch nicht vorgelegt. Daher gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Wir übernehmen keinerlei Gewähr oder Haftung für die tatsächliche Energieeffizienz der angebotenen Immobilie.
Der Vermittler ist als Doppelmakler tätig.
Das Anbot ist freibleibend und unverbindlich. Alle Angaben zu dem angebotenen Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers aufgrund der Angaben des Verkäufers (Vermieters) oder von Dritten ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Durch die Anfrage zu einem Objekt und den Verzicht auf bzw. die Nichtausübung des Rücktrittsrechtes gemäß dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) kommt zwischen dem anfragenden Interessenten (im Folgenden „Auftraggeber“) und BeFirst Immobilien ein Maklervertrag zustande. Im Falle eines Abschlusses mit dem Auftraggeber oder einem von diesem namhaft gemachten Dritten entsteht ein Honoraranspruch der BeFirst Immobilien gegenüber in Höhe von 3% des Kaufpreises (inkl. Lasten bzw. der vom Käufer zu erbringenden Gegenleistung für den abgewickelten Vermögenswert bzw. für die Gesellschaft, welche die Immobilie besitzt zzgl. 20 % USt. und ist mit Unterfertigung des Kaufvertrages fällig. Bei Vermietungen beträgt das Vermittlungshonorar 2 Bruttomonatsmieten (bei mehr als auf 3 Jahre befristeten oder unbefristeten Mietverträgen über Wohnungen) bzw. 1 Bruttomonatsmietzins (bei bis zu 3 Jahre befristeten Mietverträgen über Wohnungen) zzgl. 20% USt. Festgehalten wird ferner, dass für die BeFirst Immobilien (im Folgenden „Makler“) ein Provisionsanspruch in dieser Höhe dem Auftraggeber gegenüber auch dann entsteht, wenn gemäß § 15 (1) MaklerG Zif. 1 das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlassen; oder Zif. 2 mit dem vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt; oder Zif. 3 das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat; oder Zif. 4 das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. Entsprechend dem bestehenden Geschäftsgebrauch ist die BeFirst Immobilien als Doppelmakler tätig, auf das mit dem Verkäufer (Vermieter) bestehende familiäre bzw. wirtschaftliche Naheverhältnis wird hingewiesen.
Rund um 1170
Wien
Eckdaten
Ausstattung
- Parkmöglichkeit
- 482m²Garten
Gesamtkaufpreis
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